5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Zufolge beschränkter Berufung des Beschuldigten sind die Verfahrenseinstellung wegen Pornografie (Ziff. I. des erstinstanzlichen Dispositivs), der Freispruch von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit einem Kind (recte: mit Kindern), teilweise Versuchs dazu, angeblich mehrfach begangen (Ziff. II. 1. des erstinstanzlichen Dispositivs), der Freispruch von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich mehrfach begangen (Ziff.