4 grafischen Erzeugnisses, auf dem sein Sohn D.________, geb. .________, zu sehen ist; gemäss Ziffer 3.1.14. der Anklageschrift vom 3. Oktober 2018 (Ziffer III.2 Absatz 2 des Urteils); unter Auferlegung der auf den Freispruch anteilsmässig anfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer richterlich zu bestimmenden Entschädigung für die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verteidigungskosten. 4. A.________ sei zu verurteilen: