2. Das Strafverfahren gegen A.________ betreffend die Anschuldigung der Pornografie gemäss Ziffer 3.1.5. – 3.1.6. und 3.1.11. – 3.1.13. der Anklageschrift vom 3. Oktober 2018 sei infolge Verjährung einzustellen, unter Auferlegung der auf die Einstellung anteilsmässig anfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer richterlich zu bestimmenden Entschädigung für die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verteidigungskosten. 3. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen: