Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf die ihr mit Verfügung vom 6. März 2020 gewährten Frist zur Einreichung einer Duplik (pag. 1058). Die Verfahrensleitung erachtete den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. März 2020 als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 1059 f.). 3 3. Oberinstanzliche Beweiserhebungen Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (pag. 959 f.; pag. 961 f.).