1012 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm innert erstreckter Frist Stellung und erklärte, dass die neue Strafuntersuchung weiterhin andauere und überdies neue Vorwürfe betreffe, weshalb eine separate Weiterführung angezeigt sei (pag. 1019 ff.). Der Beschuldigte replizierte mit Eingabe vom 5. März 2020 innert zweifach erstreckter Frist und hielt u.a. fest, dass er mit der separaten Weiterführung des Berufungsverfahrens einverstanden sei (pag. 1046 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf die ihr mit Verfügung vom 6. März 2020 gewährten Frist zur Einreichung einer Duplik (pag. 1058).