Innerhalb der zweifach erstreckten Frist reichte der Beschuldigte am 5. November 2019 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 985 ff.). Mit Verfügung vom 6. November 2019 forderte die Verfahrensleitung die Generalstaatsanwaltschaft auf, eine schriftliche Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Beschuldigten einzureichen, über den aktuellen Stand der neuen Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zu informieren und mitzuteilen, ob es Einwände gegen die separate Weiterführung des Berufungsverfahrens gebe (pag. 1012 f.).