406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten eine Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung an (pag. 959 f.). Innerhalb der zweifach erstreckten Frist reichte der Beschuldigte am 5. November 2019 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 985 ff.).