880 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 7. Mai 2019 auf die Erklärung der Anschlussberufung und hielt fest, dass aus ihrer Sicht kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung vorliege (pag. 895 f.). Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 ersuchte die Verfahrensleitung die Parteien, mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 928 f.). Nachdem sich die Parteien einverstanden erklärt hatten (pag. 932; pag. 953), ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 7. August 2019 in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;