Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 15. April 2019 (pag. 864) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. April 2019 den Rückzug der Berufung (pag. 878). Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 2. Mai 2019 hingegen form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf den Schuldspruch der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Ziff. III. 1. des erstinstanzlichen Dispositivs), den Schuldspruch der Pornografie zu Lasten des Sohnes D.________ (Ziff. III. 2. Absatz 2 des erstinstanzlichen Dispositivs), die Bemessung der Strafe sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 880 ff.).