BSG 168.811] und Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 25. November 2016). Die Reisezeit von 1.5 Stunden wird mit CHF 75.00 entschädigt (S. 2 Ziff. 2 des Kreisschreibens). Da der Gesuchsgegner keine Verfahrenskosten zu tragen hat, ist er weder rück- noch nachzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 11 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch/Antrag auf Anordnung einer nachträglichen Verwahrung vom 12. April 2019 wird abgewiesen. 2. Auf die Anträge betreffend Sicherheitshaft wird nicht eingetreten.