15. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Gesuchsgegners wird grundsätzlich gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 5. August 2019 (pag. 173 ff.), inklusive die am 15. August 2019 nachgereichte Rechnung (pag. 179 ff.), festgesetzt. Zu korrigieren ist die nach Anwaltshonorar verrechnete Reisezeit von 1.5 Stunden. Reisezeit ist nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag zu entschädigen (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 10 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811] und Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 25. November 2016).