Ebenfalls fraglich erscheint, ob einzig das zusätzliche Vorliegen dieser Diagnose mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ausreichen würde, um die vom urteilenden Gericht vorgenommene Verhältnismässigkeitsprüfung umzustossen. Die Frage der Erheblichkeit kann indes offengelassen werden, zumal es bereits an der Neuigkeit des Beweismittels fehlt. 13.6. Der Revisionsgrund nach Art. 65 Abs. 2 StGB ist vorliegend nicht gegeben. Das Gesuch der Generalstaatsanwaltschaft ist somit abzuweisen. 10 IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen