Denn eine Diagnose gemäss einem Klassifikationssystem ist nicht automatisch mit dem juristischen Begriff einer schweren psychischen Störung gleichzusetzen (vgl. URBANIOK/ENDRASS/NOLL/ROSSEGGER, Die «psychische Störung» im Massnahmenrecht aus forensisch-psychiatrischer Sicht, AJP 2016 S. 1671 ff., MÜL- LER/NEDOPIL, a.a.O., S. 124). Ebenfalls fraglich erscheint, ob einzig das zusätzliche Vorliegen dieser Diagnose mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ausreichen würde, um die vom urteilenden Gericht vorgenommene Verhältnismässigkeitsprüfung umzustossen.