__ diagnostizierten wahnhaften Störung überhaupt geeignet wäre, den Verzicht des Regionalgerichts Bern-Mittelland auf Anordnung einer Verwahrung umzustossen. Es erscheint unklar, ob es sich um eine anhaltende oder langdauernde psychische Störung von erheblicher Schwere im Sinne von Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB handelt. Denn eine Diagnose gemäss einem Klassifikationssystem ist nicht automatisch mit dem juristischen Begriff einer schweren psychischen Störung gleichzusetzen (vgl. URBANIOK/ENDRASS/NOLL/ROSSEGGER, Die «psychische Störung» im Massnahmenrecht aus forensisch-psychiatrischer Sicht, AJP 2016 S. 1671 ff.