13.5. Das neue Gutachten kommt zwar zum Schluss, dass die diagnostizierte wahnhafte Störung des Gesuchsgegners bereits seit 2007 und mithin im Urteilszeitpunkt bestanden hat. Da die Diagnose jedoch nicht auf neuen Tatsachen basiert, die bereits im Urteilszeitpunkt vorhanden aber nicht erkennbar waren, hat dies keine Bedeutung. Im Übrigen fragt sich, ob das Vorliegen der von med. pract. D.________ diagnostizierten wahnhaften Störung überhaupt geeignet wäre, den Verzicht des Regionalgerichts Bern-Mittelland auf Anordnung einer Verwahrung umzustossen.