Vorliegend ist das neue Gutachten nicht geeignet, das ursprüngliche Gutachten als Beweisgrundlage des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. März 2014 zu erschüttern. In Achtung des bundesgerichtlichen Grundsatzes der restriktiven Zulassung der Revision bzw. der Anordnung einer nachträglichen Verwahrung aufgrund eines neuen Gutachtes, kann das Gutachten von med. pract. D.________ vom 24. Januar 2017 als neues Beweismittel nicht als Grundlage einer Revision dienen.