Zur Erstellung einer individuellen Prognose bedarf es über die Anwendung derartiger Instrumente hinaus daher zusätzlich einer differenzierten Einzelfallanalyse durch den Sachverständigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.3). Die im ursprünglichen Gutachten verwendete «Dittmann-Liste» ist ein Prognoseinstrument, das in der modernen forensischen Psychiatrie nach wie vor lege artis verwendet wird. Vorliegend ist das neue Gutachten nicht geeignet, das ursprüngliche Gutachten als Beweisgrundlage des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. März 2014 zu erschüttern.