Vielmehr basiert die abweichende Beurteilung in erster Linie auf der neuen Exploration des Gesuchsgegners und der daraus geschlossenen Verfestigung von dessen Überzeugung von der Untreue der (ehemaligen) Ehefrau im Strafvollzug. Dies sind Tatsachen, die erst nach der Fällung des Strafurteils eingetreten sind und revisionsrechtlich nicht von Bedeutung sein können. Ein Urteil kann nicht nachträglich an die Entwicklungen im Strafvollzug angepasst werden.