Dass die gestellte Diagnose mit gewissen Unsicherheiten behaftet ist, wird auch im neuen Gutachten selbst offengelegt. Da allerdings Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB die Verwahrung insbesondere bei Vorhandensein einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere vorsieht und eine solche Störung in der Regel auf der Expertise einer Fachperson der Psychiatrie basiert, wird die abweichende Diagnose vorliegend als möglicherweise relevante Tatsache im Hinblick auf die Anordnung einer Verwahrung betrachtet.