Während im ursprünglichen Gutachten eine wahnhafte Störung und mithin eine psychische Störung noch ausdrücklich verworfen worden war, wurde im zweiten Gutachten einige Jahre später die Diagnose einer wahnhaften Störung gestellt. In Bezug auf die Rückfallprognose ergaben sich hingegen keine Änderungen. Diese wurden in beiden Gutachten für den Urteilszeitpunkt in Bezug auf Delikte, wie sie bereits vom Gesuchsgegner begangen wurden (d.h. [versuchte] Tötung und Körperverletzung), als hoch bzw. deutlich eingeschätzt.