Dies war bekanntermassen auch der Auslöser für die Straftaten des Gesuchsgegners zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau und deren angeblichen Liebhaber. Ebenso war die seit 2007 vorhandene Erektionsstörung des Gesuchsgegners bekannt und fand Eingang in die Beurteilung. Die beiden Gutachten unterscheiden sich jedoch bei den Folgerungen aus diesen Tatsachen. Während im ursprünglichen Gutachten eine wahnhafte Störung und mithin eine psychische Störung noch ausdrücklich verworfen worden war, wurde im zweiten Gutachten einige Jahre später die Diagnose einer wahnhaften Störung gestellt.