Die (angebliche) Wahnentwicklung während des Strafvollzugs könne nicht zu einer nachträglichen Verwahrung führen. Im Zeitpunkt der Urteilsfällung habe der Gesuchsgegner mit Sicherheit nicht an einer krankhaften Wahnstörung gelitten. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Verwahrung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 StGB seien offensichtlich nicht erfüllt (pag. 127 ff.).