Da sich die beiden Gutachten hinsichtlich der Risikoeinschätzung nicht unterscheiden würden, sei der Umstand, dass sich med. pract. D.________ anderer legalprognostischer Testverfahren bedient habe, nicht verwahrungsrelevant. Die Wahndiagnose basiere im Wesentlichen auf den Explorationsgesprächen. Sie fusse nicht auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen oder neuen Diagnosemethoden. Die (angebliche) Wahnentwicklung während des Strafvollzugs könne nicht zu einer nachträglichen Verwahrung führen.