Die Darstellung von med. pract. D.________, wonach der Gesuchsgegner noch immer an der Ehe festhalten würde und sich nicht von seiner Frau scheiden lassen wolle, sei tendenziös und unzutreffend. Der Gesuchsgegner sei seit dem 30. Mai 2017 rechtskräftig geschieden. Für die Diagnosestellung einer wahnhaften Störung gemäss ICD-10 müsse eine hirnorganische Ursache ausgeschlossen werden können, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Schlussfolgerung von med. pract. D.________ basiere nicht auf wissenschaftlichen objektiven Beweisen, sondern stelle lediglich seine subjektive Einschätzung dar.