Im Ergebnis liege eine bloss abweichende Meinung von med. pract. D.________ in Bezug auf das Vorliegen einer wahnhaften Störung vor. Die diagnostizierte wahnhafte Störung werde dezidiert bestritten. Dass sich die Ehefrau des Gesuchsgegners tatsächlich untreu verhalten habe, sei weder ausgeschlossen noch unwahrscheinlich. Die Befragungsmethode von med. pract. D.________ mit Fragen nach Beweisen für die angebliche Untreue sei im höchsten Masse problematisch und unprofessionell. Die Darstellung von med. pract. D.__