12.2. Die amtliche Verteidigerin führte demgegenüber aus, eine nachträgliche Verwahrung gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB dürfe nur in absoluten Ausnahmefällen angeordnet werden. Sämtliche Verwahrungsvoraussetzungen respektive die gegebenenfalls vewahrungsbegründenden Tatsachen hätten bereits Gegenstand des Strafverfahrens gebildet. Es fehle offenkundig an der Revisionsvoraussetzung der Unerkennbarkeit. Das frühere Gutachten von Prof. Dr. med. C.________ vom 20. Dezember 2012 leide offensichtlich nicht an einem krassen Fehler. Im Ergebnis liege eine bloss abweichende Meinung von med.