Die im neuen Gutachten gemachten Feststellungen seien verwahrungs- bzw. gefährlichkeitsbegründend. Gestützt auf das aktuelle Gutachten könne der Gesuchsgegner nicht als psychisch gesund betrachtet werden. Vielmehr liege eine schwere psychische Störung vor, die bereits im Tatzeitpunkt bestanden habe. Es würden schwere Fehler im alten Gutachten aufgezeigt, die geeignet seien, ein anderes Urteil zu begründen (pag. 13 ff.).