7 werden können und damit eine Verwahrung im Raum stehe. Im neuen Gutachten seien im Unterschied zum ersten Gutachten betreffend Legalprognose mehrere Methoden angewandt worden. Es werde im neuen Gutachten schlüssig und eingehend dargelegt, dass der Gesuchsgegner bereits zum Zeitpunkt der Erstverurteilung an einer wahnhaften Störung gelitten habe. Die im neuen Gutachten gemachten Feststellungen seien verwahrungs- bzw. gefährlichkeitsbegründend.