Die Umstände hätten sich heute derart verändert, dass eine solche Diagnose heute möglich sei. Die abweichende psychiatrische Diagnose stelle nicht bloss eine neue Bewertung von bereits bei der Erstverurteilung bekannten oder erkennbaren Tatsachen dar, sondern stützte sich darüber hinaus auf neue Erkenntnisse, die sich erst während des Vollzugs ergeben hätten. Die neuen Umstände liessen es als durchaus wahrscheinlich erscheinen, dass die nun diagnostizierte Störung und seine dadurch bedingte Gefährlichkeit nicht behandelt