12.1. Die Generalstaatsanwaltschaft macht in ihrem Revisionsgesuch geltend, dass mit dem neuen Gutachten von med. pract. D.________ vom 24. Januar 2017 neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen würden. Das neue Gutachten setze sich vertiefter mit der Frage einer wahnhaften Störung auseinander und habe das Vorliegen einer solchen bejaht. Ein Wahn habe im Jahre 2012 noch nicht hinreichend begründet werden können. Die Umstände hätten sich heute derart verändert, dass eine solche Diagnose heute möglich sei.