Die Möglichkeit, dass die Frau des Gesuchsgegners tatsächlich untreu gewesen sei, werde aufgrund der Aussagen weiterer Personen und dem Verhalten des Gesuchsgegners während der Exploration als deutlich weniger wahrscheinlich angesehen als das Vorliegen einer wahnhaften Störung. Die Diagnose der leicht depressiven Episode wurde in diesem Gutachten nicht mehr bestätigt, dafür das Abhängigkeitssyndrom von Alkohol mit episodischem Substanzgebrauch (Dipsomanie) für die Tatzeiträume.