Es müsste ein MRI durchgeführt werden, was der Gesuchsgegner jedoch ablehne. Es bestünden jedoch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer hirnorganischen Störung beim Gesuchsgegner. Folglich werde eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) diagnostiziert. Die Möglichkeit, dass die Frau des Gesuchsgegners tatsächlich untreu gewesen sei, werde aufgrund der Aussagen weiterer Personen und dem Verhalten des Gesuchsgegners während der Exploration als deutlich weniger wahrscheinlich angesehen als das Vorliegen einer wahnhaften Störung.