Die Überzeugung des Gesuchsgegners betreffend Untreue seiner Ehefrau habe sich im Verlauf des Strafvollzuges verfestigt. Anders als im Vorgutachten sei er nicht mehr in der Lage gewesen, den Wahngedanken kritisch zu hinterfragen, sondern sei felsenfest davon überzeugt, dass seine Frau ihn mehrfach betrogen habe. Der Eifersuchtswahn sei erstmals zur selben Zeit wie die Erektionsstörung des Gesuchsgegners aufgetreten, was häufig sei. Für die Diagnosestellung müsste eine hirnorganische Ursache ausgeschlossen werden. Es müsste ein MRI durchgeführt werden, was der Gesuchsgegner jedoch ablehne.