Der Gesuchsgegner verfüge über gewisse narzisstische und dissoziale (aber keine impulsiven) Persönlichkeitszüge, ohne dass eine Diagnose gestellt werden könne. Es bestehe beim Gesuchsgegner seit ca. 2007 ein Eifersuchtswahn betreffend die Treue seiner Ehefrau. Der Gesuchsgegner habe bei der Exploration auf Frage des Gutachters nach objektiven Beweisen immer vehementer versucht, solche scheinbar objektiven Beweise aufzuführen. Die Überzeugung des Gesuchsgegners betreffend Untreue seiner Ehefrau habe sich im Verlauf des Strafvollzuges verfestigt.