6 die Ehefrau tatsächlich untreu gewesen sei. Gleichwohl werde davon ausgegangen, dass eine wahnhafte Verarbeitung vorliege. Es werde von einem Eifersuchtswahn in Bezug auf die Untreue der Ehefrau des Gesuchsgegners ausgegangen. Zur diagnostischen Beurteilung wurde im Gutachten ausgeführt: Der Gesuchsgegner verfüge über gewisse narzisstische und dissoziale (aber keine impulsiven) Persönlichkeitszüge, ohne dass eine Diagnose gestellt werden könne.