Nach der Verbüssung der Strafe stehe die Ausschaffung des Gesuchsgegners in sein Heimatland im Raum. Insofern mindere sich die Wahrscheinlichkeit, dass er in der Schweiz erneut eine Anlasstat begehen werde. Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit sei von der Anordnung einer Verwahrung abzusehen (pag. 971 ff. Akten PEN 13 710).