Der Gesuchsgegner habe sich der Anlasstaten der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Dass lediglich Versuche vorlägen, stehe der Anordnung einer Verwahrung grundsätzlich nicht entgegen. Betreffend die objektiv geforderte Opferschwere sei festzuhalten, dass das Eintreten des Erfolges der Taten für die Betroffenen bzw. deren Angehörigen schwerstwiegende Folgen mit sich gebracht hätte. Das Gericht äusserte sich zu den Persönlichkeitsmerkmalen, den Tatumständen und den gesamten Lebensumständen des Gesuchsgegners.