11.2. Das urteilende Gericht prüfte die Verwahrung, die von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, sah jedoch von deren Anordnung ab. Dies wurde zusammengefasst wie folgt begründet: Da gestützt auf das Gutachten vom 20. Dezember 2012 keine anhaltende oder langdauerende psychische Störung von erheblicher Schwere vorliege, komme einzig eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 Bst. a StGB in Frage. Der Gesuchsgegner habe sich der Anlasstaten der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht.