5 auch bei Abstinenz unter geschützten Bedingungen (Gefängnis) persistiere (pag. 560 ff.). Die Gutachterin nahm sodann unter Beizug des Prognoseinstruments der sogenannten «Dittmann-Liste» (1999) eine Risikoeinschätzung vor. Sie gelangte zum Schluss, dass die Rückfallgefahr für Delikte, wie sie dem Gesuchsgegner bereits zur Last gelegt würden, aus forensisch-psychiatrischer Sicht als hoch zu erachten sei (pag 570 ff.).