Während die Diagnose für eine depressive Episode nicht erfüllt sei, erscheine die Diagnose einer Anpassungsstörung mit leicht depressiver Symptomatik (ICD-10 F43.23) im Tatzeitraum berechtigt. Die Informationen in der Gesamtschau würden dafür sprechen, dass beim Gesuchsgegner im Tatzeitraum eine Abhängigkeitserkrankung mit episodischem Substanzgebrauch (Dipsomanie) (ICD-10 F 10.25) vorgelegen habe und