529 Akten PEN 13 710). Die erfahrene Gutachterin kam bei der Diagnosestellung zum Schluss, dass eine wahnhafte Störung aktuell nicht hinreichend zu begründen sei. Der Gesuchsgegner verfüge über einen Intelligenzquotienten im unteren Durchschnittsbereich. Es sei von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und impulsiven Zügen auszugehen. Während die Diagnose für eine depressive Episode nicht erfüllt sei, erscheine die Diagnose einer Anpassungsstörung mit leicht depressiver Symptomatik (ICD-10 F43.23) im Tatzeitraum berechtigt.