Um dem Grundsatz ne bis in idem (Verbot der Doppelbestrafung) gerecht zu werden, darf eine Revision und damit die Durchbrechung der Rechtskraft nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig sein (dazu HEER, a.a.O., N. 70 zu Art. 65 StGB). Die Kammer erachtet eine restriktive Praxis als angezeigt. Ein Rückkommen auf ein rechtkräftiges Urteil darf nicht leichthin zugelassen werden.