Es kann im Nachgang zur Ausfällung einer Freiheitsstrafe eine Verwahrung angeordnet werden. Die Bestimmung zielt auf die seltenen Fälle, in denen die an sich zulässige Anordnung einer Verwahrung unterblieben ist und sich der Verurteilte während des Strafvollzugs als hochgefährlich erweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_404/2011 vom 2. März 2012 E. 2.1).