10. Nach Art. 65 Abs. 2 StGB ist eine Revision in Bezug auf die Verwahrung möglich, wenn sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel ergibt, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte. Mit Art. 65 Abs. 2 StGB besteht die prozessuale Möglichkeit, einen rechtskräftig beurteilten Fall wiederaufzunehmen. Es kann im Nachgang zur Ausfällung einer Freiheitsstrafe eine Verwahrung angeordnet werden.