BSG 341.1] i.V.m. Art. 220 ff. StPO, wonach die Vollzugsbehörde Antrag zu stellen hat) oder ob sie die Sicherheitshaft nicht in Anwendung von Art. 413 Abs. 4 StPO selbst anordnen könnte. Auf die entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten. III. Materielles 9. Umstritten und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen gegeben sind, um das Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner in Bezug auf eine (nachträgliche) Anordnung der Verwahrung wieder aufzunehmen. Es ist vorerst einzig zu prüfen, ob ein Revisionsgrund gegeben ist und noch nicht über die Anordnung der nachträglichen Verwahrung zu entscheiden (vgl. Art. 413 StPO).