3 8. In Bezug auf die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Sicherheitshaft besteht bei heutigem Beschluss, der vor Ablauf der Freiheitsstrafe des Gesuchgegners ergeht, kein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Im Übrigen ist fraglich, ob die Kammer zuständig wäre, um beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zu beantragen (vgl. Art. 28 des Justizvollzugsgesetzes [JVG; BSG 341.1] i.V.m.