65 Abs. 2 StGB). Das Gesuch ist weder offensichtlich unzulässig, unbegründet oder wurde bereits früher gestellt und abgelehnt (vgl. Art. 412 Abs. 2 StPO). Auf das Revisionsgesuch/Antrag auf Anordnung einer nachträglichen Verwahrung ist einzutreten. Es ist zu prüfen, ob der geltend gemachte besondere Revisionsgrund vorliegt oder nicht.