vgl. auch BGE 145 IV 167 E. 1.7.) Mit dem rechtskräftigen Urteil (PEN 13 710) des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. März 2014 liegt ein revisionsfähiger Entscheid gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO vor. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Gesuch wurde formgerecht gestellt (Art. 411 Abs. 1 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft ruft einen Revisionsgrund an, der an keine Frist gebunden ist (Art. 411 Abs. 2 StPO in fine i.V.m. Art. 65 Abs. 2 StGB).