7. Art. 65 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) enthält einen Grund für ein Rückkommen auf ein bereits rechtskräftiges Urteil, d.h. einen sogenannten Revisionsgrund. Für die Zuständigkeit und das Verfahren verweist die Bestimmung auf die Regeln, die für die «Wiederaufnahme» gelten. Die Schweizerische StPO war im Zeitpunkt der Inkraftsetzung von Art. 65 Abs. 2 StGB noch nicht in Kraft. Es sind jedoch die Bestimmungen des Revisionsverfahrens nach Art. 410 ff. StPO anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_714/2018 vom 14. August 2018, E. 1.3. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 145 IV 167 E. 1.7.)