Auf das Revisionsgesuch / Antrag auf Anordnung einer nachträglichen Verwahrung gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB /Art. 410 ff. StPO der Generalstaatsanwaltschaft vom 12.04.2019 sei nicht einzutreten; Eventualiter sei das Revisionsgesuch / Antrag auf Anordnung einer nachträglichen Verwahrung vom 12.04.2019 abzuweisen und es sei von einer nachträglichen Verwahrung gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB abzusehen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MwSt. zulasten des Staates. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 23. Juli 2019 auf eine Replik (pag. 165).